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   SG Cottbus, 28.10.2016 - S 31 AS 3057/15   

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https://dejure.org/2016,42364
SG Cottbus, 28.10.2016 - S 31 AS 3057/15 (https://dejure.org/2016,42364)
SG Cottbus, Entscheidung vom 28.10.2016 - S 31 AS 3057/15 (https://dejure.org/2016,42364)
SG Cottbus, Entscheidung vom 28. Oktober 2016 - S 31 AS 3057/15 (https://dejure.org/2016,42364)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfungsantrag - Rücknahme rechtswidriger

    Auszug aus SG Cottbus, 28.10.2016 - S 31 AS 3057/15
    Sie tragen vor, dass sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.02.2014, B 4 AS 19/13 R eindeutig ergebe, dass die Verfallklausel des § 44 Absatz 4 SGB X auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide keine Anwendung finde und deswegen eine Sachprüfung zu erfolgen habe.

    Hierbei kann dahinstehen, ob - wie der Beklagte mit beachtlichen Gründen anführt - das Urteil des Bundessozialgericht vom 13.02.2014, B 4 AS 19/13 R der Annahme einer Verfristung deswegen nicht entgegensteht, weil eine durch diese Entscheidung angenommene Regelungslücke, die zur einer analogen Anwendung des § 44 Absatz 1 SGB X führen soll, nicht vorliegt, weil diese -vermeintliche - Lücke durch § 44 Absatz 2 SGB X geschlossen sei.

    B 4 AS 19/13 R lediglich eine klarstellende und den Rechtssuchenden begünstigende Inhaltsbestimmung des § 40 Absatz 1 SGB II a.F. vorgenommen.

    Erst mit der Entscheidung des BSG vom 13.02.2014, B 4 AS 19/13 R wurde dem Gesetzgeber bekannt, dass eine Anwendung des neuen § 40 Absatz 1 SGB II (a.F.) für Aufhebungs- und Erstattungsbescheide nicht gelten solle, da die Verfallfrist des § 44 Absatz 4 SGB X dort nicht (auch analog) anwendbar sei, weil es sich nicht um Sozialleistungen handele, sondern um Erstattungsansprüche.

    Hintergrund für diese Regelung sind die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 1996 - 11 Rar 31/96 - und 13. Februar 2014 - B 4 AS 19/13 -, nach denen die auf vier Jahre verkürzte Frist nach § 44 Absatz 4 SGB X auf nicht begünstigende Verwaltungsakte, die insbesondere (beispielsweise oder u. a.) die Aufhebung, Erstattung und den Ersatz von bereits erbrachten Leistungen verfügen, keine Anwendung findet.

  • BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 31/96

    Anwendung von § 44 Abs. 1 SGB X auf Bescheide über die Rückforderung von

    Auszug aus SG Cottbus, 28.10.2016 - S 31 AS 3057/15
    Hintergrund für diese Regelung sind die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 1996 - 11 Rar 31/96 - und 13. Februar 2014 - B 4 AS 19/13 -, nach denen die auf vier Jahre verkürzte Frist nach § 44 Absatz 4 SGB X auf nicht begünstigende Verwaltungsakte, die insbesondere (beispielsweise oder u. a.) die Aufhebung, Erstattung und den Ersatz von bereits erbrachten Leistungen verfügen, keine Anwendung findet.
  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 28/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietkautionsdarlehen - Tilgung

    Auszug aus SG Cottbus, 28.10.2016 - S 31 AS 3057/15
    Mit dem Inkrafttreten wird auch der zeitliche Geltungsbereich der Vorschrift bestimmt, d.h. von welchem Zeitpunkt ab die Rechtsfolgen des Gesetzes eintreten, seine Bestimmungen vom Normadressaten zu beachten bzw. von den Behörden und Gerichten maßgeblich anzuwenden sind (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2015, B 14 AS 28/14 R).
  • BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Sozialhilfe -

    Auszug aus SG Cottbus, 28.10.2016 - S 31 AS 3057/15
    Kommt aber eine Rücknahme des Bescheides nicht mehr in Betracht, fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung, weil die Kläger schlechterdings keine ihr günstigere Rechtsposition mehr erlangen können (vgl. BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 1; BSG SozR 3-6610 Art. 5 Nr. 1), denn bereits die Rücknahme steht ohnehin unter dem Vorbehalt, dass Leistungen nach § 44 Absatz 4 SGB X noch zu erbringen sind (BSG, Urteil vom 28.02.2013, B 8 SO 4/12 R).
  • BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 7/90

    Überprüfung der Rechtswidrigkeit unanfechtbarer belastender Verwaltungsakte

    Auszug aus SG Cottbus, 28.10.2016 - S 31 AS 3057/15
    Kommt aber eine Rücknahme des Bescheides nicht mehr in Betracht, fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung, weil die Kläger schlechterdings keine ihr günstigere Rechtsposition mehr erlangen können (vgl. BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 1; BSG SozR 3-6610 Art. 5 Nr. 1), denn bereits die Rücknahme steht ohnehin unter dem Vorbehalt, dass Leistungen nach § 44 Absatz 4 SGB X noch zu erbringen sind (BSG, Urteil vom 28.02.2013, B 8 SO 4/12 R).
  • BSG, 26.10.1994 - 8 BH (Kn) 1/94

    Marokkaner - Rentenversicherungsbeitrag - Erstattung - Rentenanspruch -

    Auszug aus SG Cottbus, 28.10.2016 - S 31 AS 3057/15
    Kommt aber eine Rücknahme des Bescheides nicht mehr in Betracht, fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung, weil die Kläger schlechterdings keine ihr günstigere Rechtsposition mehr erlangen können (vgl. BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 1; BSG SozR 3-6610 Art. 5 Nr. 1), denn bereits die Rücknahme steht ohnehin unter dem Vorbehalt, dass Leistungen nach § 44 Absatz 4 SGB X noch zu erbringen sind (BSG, Urteil vom 28.02.2013, B 8 SO 4/12 R).
  • BSG, 29.05.1956 - 6 RKa 14/54

    Anspruch eines Arztes auf Zulassung zur Kassenpraxis im Nachkriegsdeutschland -

    Auszug aus SG Cottbus, 28.10.2016 - S 31 AS 3057/15
    Dies gilt auch, wenn die Rechtsänderung erst im Revisionsverfahren eintritt (vgl. dazu bereits BSG, Urteil vom 29.05.1956, 6 RKa 14/54).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 05.04.2022 - L 8 AS 237/19

    Unzulässigkeit der Klage bei fehlendem Rechtschutzinteresse

    Schließlich drohe keine "Überprüfungssperre" durch § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Zwar gelte die dort geregelte Einjahresfrist auch für Aufhebungs- und Erstattungsbescheide (vgl. SG Cottbus, Urteil vom 28. Oktober 2016 - S 31 AS 3057/15 -, juris, Rn. 37).
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